(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.