Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.