Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Registrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz eins,), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 32, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4

erforderlich ist.

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.

Schlagworte

Probefahrt

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P30/NOR40236389

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