Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Auskünfte aus der Zulassungsevidenz

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
    2. Ziffer 2
      bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung oder Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.

Schlagworte

Probefahrt

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40193141

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