Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz

Paragraph 30, (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erforderlich ist.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033325

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