Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
Paragraph 30
01.01.2003
23.02.2006
Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz
Paragraph 30, (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erforderlich ist.