Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.