Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
Text
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.