Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.