Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, 5 b, Absatz eins, oder 5c Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
  2. Absatz 2,Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins, je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
  3. Absatz 3,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111554

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