(3)Absatz 3,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a oder 5b) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, oder 5b) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.