Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
  2. Absatz 2,Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins, je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, oder 5b) bis maximal zur Vollendung des 36., 24. oder 18. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
  3. Absatz 3,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, oder 5b) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091829

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