Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, 5 b, Absatz eins, oder 5c Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.