Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Beachte

Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 22,

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, 5 b, Absatz eins, oder 5c Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
  2. Absatz 2,Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins, je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
  3. Absatz 3,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.