Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 2 ist auf Geburten bis 31. Oktober 2003 nicht anzuwenden (vgl.
§ 49 Abs. 6).

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40042975

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