Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3a

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
  2. Absatz 2,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40254079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P3a/NOR40254079

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