Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Beachte

Absatz 2, ist auf Geburten bis 31. Oktober 2003 nicht anzuwenden vergleiche

Paragraph 49, Absatz 6,).

Text

Mehrlingsgeburten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.