(2)Absatz 2Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des Paragraph 108, Absatz 5, ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins,