Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.