Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Anpassung der Bezüge

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des Paragraph 108, Absatz 5, ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins,