Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Anpassung des Ausgangsbetrages

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen.
  3. Absatz 3Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016198

Alte Dokumentnummer

N1199715614A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR12016198

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