Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr. 64/1997 genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.Der Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen. (2)Absatz 2Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen.
(3)Absatz 3Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016198
Alte Dokumentnummer
N1199715614A