Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2010

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 16.

Text

Anpassung des Ausgangsbetrages

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2011, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40120306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR40120306

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