Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Anpassung des Ausgangsbetrages

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des Paragraph 108, Absatz 5, ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40024572

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR40024572

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