Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Anpassung des Ausgangsbetrages

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in Paragraph eins, Absatz eins, oder im Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen.
  3. Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.