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Schifffahrtsgesetz § 49

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1187]

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
    3. Ziffer 3
      öffentliche Interessen (Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,),
    6. Ziffer 6
      die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
    7. Ziffer 7
      die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
  3. Absatz 3,Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
  4. Absatz 4,Erfordernisse der Schifffahrt sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Schifffahrt;
    2. Ziffer 2
      auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.
  5. Absatz 5,Öffentliche Interessen sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit von Personen;
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    4. Ziffer 4
      militärische Interessen;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb von Kraftwerken;
    6. Ziffer 6
      die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
  6. Absatz 6,Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
  7. Absatz 7,Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
  8. Absatz 8,Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. Absatz 9,Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240191

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P49/NOR40240191

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