(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde aufDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),die Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
öffentliche Interessen (Abs. 5),öffentliche Interessen (Absatz 5,),
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,),
die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
(Anm.: Z 7 tritt mit 17.1.2022 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 7, tritt mit 17.1.2022 in Kraft)