Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
- Ziffer einsdie Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
- Ziffer 2die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 3öffentliche Interessen (Absatz 5,),
- Ziffer 4zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
- Ziffer 5die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,),
- Ziffer 6die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
- Ziffer 7die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.