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Schifffahrtsgesetz § 49
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.08.2013
§ 48 am 06.08.2013
§ 50 am 06.08.2013
Alle Fassungen
§ 49 heute
§ 49 gültig ab 17.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
§ 49 gültig von 31.12.2021 bis 16.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
§ 49 gültig von 07.08.2013 bis 30.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013
§ 49 gültig von 26.03.2009 bis 06.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
§ 49 gültig von 10.06.2005 bis 25.03.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
§ 49 gültig von 01.08.2002 bis 09.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 49 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 17/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
06.08.2013
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 49.
Paragraph 49,
(1)
Absatz eins,
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
1.
Ziffer eins
die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),
die Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
2.
Ziffer 2
die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3.
Ziffer 3
öffentliche Interessen (Abs. 5),
öffentliche Interessen (Absatz 5,),
4.
Ziffer 4
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
5.
Ziffer 5
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
6.
Ziffer 6
die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
(2)
Absatz 2,
Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3)
Absatz 3,
Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
1.
Ziffer eins
auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2.
Ziffer 2
dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4)
Absatz 4,
Erfordernisse der Schifffahrt sind:
1.
Ziffer eins
die Sicherheit der Schifffahrt;
2.
Ziffer 2
auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.
(5)
Absatz 5,
Öffentliche Interessen sind:
1.
Ziffer eins
die Sicherheit von Personen;
2.
Ziffer 2
die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3.
Ziffer 3
die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
4.
Ziffer 4
militärische Interessen;
5.
Ziffer 5
der Betrieb von Kraftwerken;
6.
Ziffer 6
die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6)
Absatz 6,
Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7)
Absatz 7,
Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
(8)
Absatz 8,
Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9)
Absatz 9,
Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40104765
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P49/NOR40104765
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