Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 49, (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,),
  2. Ziffer 2
    die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
  3. Ziffer 3
    öffentliche Interessen (Absatz 5,),
  4. Ziffer 4
    zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
  5. Ziffer 5
    die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
  6. Ziffer 6
    die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
  1. Absatz 2,Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
  2. Absatz 3,Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
  3. Absatz 4,Erfordernisse der Schiffahrt sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Schiffahrt;
    2. Ziffer 2
      auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
  4. Absatz 5,Öffentliche Interessen sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit von Personen;
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    4. Ziffer 4
      militärische Interessen;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb von Kraftwerken;
    6. Ziffer 6
      die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
  5. Absatz 6,Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
  6. Absatz 7,Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 8,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Absatz 9,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen, sind anzuhören:
    1. Ziffer eins
      wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,
    2. Ziffer 2
      wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und
    3. Ziffer 3
      die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt.
  9. Absatz 10,Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158407

Alte Dokumentnummer

N9199763575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P49/NOR12158407

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