Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
- Ziffer einsdie Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
- Ziffer 2die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 3öffentliche Interessen (Absatz 5,),
- Ziffer 4zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
- Ziffer 5die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,),
- Ziffer 6die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
Anmerkung, Ziffer 7, tritt mit 17.1.2022 in Kraft)