Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
- Ziffer einsdie Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
- Ziffer 2die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 3öffentliche Interessen (Absatz 5,),
- Ziffer 4zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
- Ziffer 5die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
- Ziffer 6die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.