Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 37

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, sofern in Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4,Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.
  4. Absatz 5,Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  5. Absatz 6,Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40272802

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P37/NOR40272802

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