Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
  5. Absatz 5,Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  6. Absatz 6,Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40029629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P37/NOR40029629

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