Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
  1. Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    3. Ziffer 3
      der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
  4. Absatz 5,Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  5. Absatz 6,Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158395

Alte Dokumentnummer

N9199763563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P37/NOR12158395

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