Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,)
  5. Absatz 5,Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  6. Absatz 6,Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P37/NOR40104754

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