Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
  1. Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  2. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
  4. Absatz 5,Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  5. Absatz 6,Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P37/NOR40064599

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