(4)Absatz 4,Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.