Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
    4. Ziffer 4
      wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    5. Ziffer 5
      sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
  4. Absatz 4,Hat der Inhaber des Befähigungsausweises
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
    ist das Erfordernis gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3, für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
  5. Absatz 5,Für Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Absatz 4, die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Wurde dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3, als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
  7. Absatz 7,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 125, Absatz 2, erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40098863

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