Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

  1. Ziffer eins
    eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. Ziffer 2
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
  3. Ziffer 3
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
    wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  5. Ziffer 5
    sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
  2. Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158490

Alte Dokumentnummer

N9199763658J

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