Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

  1. Ziffer eins
    eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. Ziffer 2
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
  3. Ziffer 3
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
    wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  5. Ziffer 5
    sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064692

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