Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.
  2. Absatz 2,Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen gemäß Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. Absatz 5,Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.
  6. Absatz 6,Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.
  7. Absatz 7,Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155166