Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

  1. Ziffer eins
    eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. Ziffer 2
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
  3. Ziffer 3
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
    wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  5. Ziffer 5
    sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.