Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. Ziffer 3
      sich einer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. Ziffer 4
      einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. Ziffer 5
      die Nachweise gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht vorlegt.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
  4. Absatz 4,Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
    ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
  5. Absatz 5,Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Absatz 4, die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
  7. Absatz 7,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erfüllt sind.

Schlagworte

Eisenbahnrecht, Luftfahrtrecht

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208859

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