Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 129

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. Ziffer 2
      Decksfrau bzw. Decksmann;
    3. Ziffer 3
      Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
    4. Ziffer 4
      Matrosin bzw. Matrose;
    5. Ziffer 5
      Bootsfrau bzw. Bootsmann;
    6. Ziffer 6
      Steuerfrau bzw. Steuermann.
  2. Absatz 2,Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.02.2020 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240207

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