Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
- Ziffer einseines der im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
- Ziffer 2wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
- Ziffer 3sich einer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
- Ziffer 4einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
- Ziffer 5die Nachweise gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht vorlegt.