Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen

Paragraph 129, (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

  1. Absatz 2,Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins, genannten Organisationen zu führen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28 b, der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden.

Schlagworte

Rettungsdienst, BGBl. Nr. 399/1967

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158485

Alte Dokumentnummer

N9199763653J

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