Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064687

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