Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.