(2a)Absatz 2 a,Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Abs. 2 auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Absatz 2, auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.