Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
10.06.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117.Paragraph 117,
Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 119, Absatz 4, sind Befähigungsausweise erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40064672