Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
  2. Absatz 2,Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. Ziffer 3
      Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. Litera a
        Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. Litera b
        Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. Litera c
        längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. Ziffer 4
      Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      schwimmende Geräte.
  3. Absatz 2 a,Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Absatz 2, auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.
  4. Absatz 3,Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
    2. Ziffer 2
      am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
  5. Absatz 4,Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Absatz 2,
  6. Absatz 5,Durch Verordnung können über die Anforderungen des Absatz 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
  7. Absatz 6,Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Absatz 2, genannt sind, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

Schlagworte

Schleppschiff, Sportzweck, Rettungsdienst, Hilfeleistungsdienst, Schleppschiff

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270561