Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
16.01.2022
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117.Paragraph 117,
Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, sind Befähigungsausweise erforderlich.
Im RIS seit
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155149