Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich. Paragraph 117, Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 119, Absatz 4, sind Befähigungsausweise erforderlich.