Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
20.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 31.Paragraph 31,
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40097140